Dabei wird dem Scheidungsgericht ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Prüfung der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches ein dreistufiges Vorgehen zu wählen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Ehe anhand der gesetzlichen Kriterien als lebensprägend einzustufen ist (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.2). Nur in diesem Fall entsteht überhaupt erst ein Unterhaltsanspruch (Clean-Break Prinzip).