Danach hat ein Ehegatte bei bestehender eigener Leistungsfähigkeit dem anderen einen angemessenen, nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sofern es dem Ansprechenden nicht zumutbar ist, für seinen ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Beim Entscheid, ob ein Betrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind in Anwendung von Abs. 2 von Art. 125 ZGB ausschlaggebend: • die Aufgabenteilung während der Ehe; • die Dauer der Ehe; • die Lebensstellung während der Ehe;