Seite 19 2.1.2 Zum Ehegattenunterhalt Die Voraussetzungen, unter welchen ein Ehegatte gegenüber dem anderen Anspruch auf Alimentierung erheben kann, sind in Art. 125 ZGB normiert. Danach hat ein Ehegatte bei bestehender eigener Leistungsfähigkeit dem anderen einen angemessenen, nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sofern es dem Ansprechenden nicht zumutbar ist, für seinen ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen.