1.6 Allgemeine Bestreitungen und Beweisangebote Beiden Parteivertretern ist in Erinnerung zu rufen, dass pauschale Bestreitungen (wie etwa in der Berufung, act. B 1 S. 3 Ziffer II./2, oder in der weiteren Eingabe des Berufungsbeklagten vom 23, Juni 2021, act. B 45 S. 3 Ziffer II./A.4) spätestens seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) unzureichend sind und deshalb ohne Rechtsverlust weggelassen werden können und als unnötig auch weggelassen werden sollten (vgl. etwa: Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7311 und S. 7339; ANDREAS LIENHARD, Beweislast und Beweislastumkehr im Schweizer Privatrecht, ZZZ 2021 S. 392;