6. Aufl. 2018, S. 208 Rz. 10.168). Zudem spricht man im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich von einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen „feststellt“ (dieselben, a.a.O., S. 208 Rz. 10.169; Art. 277 Abs. 3 ZPO).