Das Urteil des Gerichts hängt also weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren ab. Wird ein Kind im Verlaufe des Prozesses volljährig, so gelten nach der ausserrhoder Gerichtspraxis ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres die gleichen Grundsätze wie beim Volljährigenunterhalt, nämlich der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 21 28 vom 28. Januar 2022 E. 1.4; PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 332; Urteil des Obergerichts Zürich LC180004 vom 25. April 2018 E. 3.4;