Für den Kinderunterhalt gilt nach Art. 296 ZPO dagegen der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Urteil des Gerichts hängt also weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren ab.