Aufgrund der im Berufungsverfahren von den Parteien zu den noch strittigen Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge sowie der Aufteilung des Pensionskassenguthabens gestellten Anträgen übersteigt der Streitwert des Berufungsverfahrens den Betrag von CHF 30‘000.00, so dass offensichtlich auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht wird.