308 Abs. 2 ZPO mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zeigen ohne weiteres, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO überstiegen wird und die Berufung daher zulässig ist.