BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch die Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge sowie die Teilung des BVG-Guthaben des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (nachfolgend Berufungsbeklagter genannt) zu beurteilen sind, ist die Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur und ein Streitwert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war.