1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit in Erwägung 1.1 ihres Entscheids zutreffend bejaht, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.53). Im Übrigen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt. Die Berufung wurde gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO formund fristgerecht eingereicht. Ebenfalls fristgerecht erhoben wurde die Anschlussberufung (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO).