d) RA AA. reichte am 7 November 2019 die Anschlussberufungsantwort ein (act. B 12). Seite 12 e) Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 13). f) B. liess am 5. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zurückziehen (act. B 17), so dass dieses mit Verfügung vom 11. Juni 2020 abgeschrieben wurde (act. B 19).