c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 7. Oktober 2019 (ERZ 19 56; act. B 11) wurde B., vorläufig für die Dauer von 4 Monaten, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren gewährt. Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA BB. beauftragt (Ziff. 1). Zudem wurde B. eine Frist von 4 Monaten angesetzt, um die Liegenschaft Nr. 006 in C. zu verkaufen (Ziff. 2) und dem Gericht nach Ablauf dieser Frist eine Kopie des Kaufvertrags oder eine Begründung für die Nichteinhaltung/Nichtbeachtung der Frist einzureichen (Ziff. 3).