Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung an RA AA. in begründeter Ausfertigung am 17. Juni 2019 erfolgte (act. B 4/156), liess A. mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2019 fristgemäss die Berufung erklären. b) Am 26. September 2019 liess B. durch seinen Rechtsvertreter die Berufungsantwort einreichen und Anschlussberufung erheben (act. B 8).