Rechtsanwalt BB. erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes eine Entschädigung von CHF 10‘279.00 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der vormalige unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemannes, RA H., erhält eine Entschädigung von CHF 3‘964.05 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau, RA I., erhält eine Entschädigung von CHF 1‘925.85 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.“