werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des von der Ehefrau im Verfahren FE2 17 16 geleisteten Vorschusses von CHF 300.00 auf ihren Rechtskostenanteil. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten des Ehemannes vorläufig vom Staat getragen. Die Gerichtskosten der Ehefrau werden im Umfang von CHF 1'074.15 vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.