3.5 Im Übrigen behält jede Seite, was sie gegenwärtig besitzt oder auf ihren Namen lautet. Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug der vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 4. Die Kosten des Scheidungsverfahren werden je hälftig auf die Parteien aufgeteilt und die Parteikosten werden wettgeschlagen.