Mit letzterer wurde RA H. beauftragt (act. B 4/32). Gleichentags wurde auch A. die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Pauschalbetrag von CHF 3‘000.00 gewährt, unter Beigabe von RA I. als Rechtsbeiständin (act. B 4/54). B. wurde am 10. Juli 2015 für weitere CHF 3‘000.00 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen (act. B 4/55). Am 11. Juli 2016 teilte RA H. der Kantonsgerichtspräsidentin mit, dass die geführten Vergleichsgespräche ergebnislos geblieben seien (act. B 4/52). Die Einzelrichterin gewährte B. am 28. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Als dessen Rechtsbeistand wurde RA BB. beauftragt (act.