Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 435.00 zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin/ Anschlussberufungsbeklagten. Sachverhalt A. Übersicht Die Parteien haben am XX.XX.2002 in C. geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder D., geboren am XX.XX.2002, und E., geboren am XX.XX 2006, hervor (act. B 4/8).