6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 bis zum 31. Mai 2022 zu bezahlen. 7. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge seien je hälftig aufzuteilen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Teilvereinbarung vom 18./20. März 2019. Seite 7 b) im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Anschlussberufung: