Von einer Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts für D. sei angesichts seines Alters abzusehen. 5. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt der Kinder folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Für D.: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung: CHF 750.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen