5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten von D. und E. mit CHF 1‘686.50 zu beteiligen. An diesen Betrag geleistete Zahlungen sind anzurechnen. 6. Die Pensionskasse des Ehemannes (Pensionskasse F.) sei anzuweisen, einen Betrag von CHF 60‘000.00 zuzüglich Zinsen ab 1. Januar 2017 auf CHF 49‘864.70 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Sammelstiftung G.) zu überweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers