3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 7’574.00 zu entschädigen. Auf diesem Betrag sind keine Barauslagen und keine MWSt geschuldet. 4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an Y___ im Berufungsverfahren wird sein Rechtsvertreter RA lic. iur. O___ mit CHF 5‘808.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von Y___ nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. 5. Dieser Entscheid ist vollstreckbar.