2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 10’000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt. Die Parteien haben auf Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet, weshalb die Gerichtsgebühr um einen Drittel, d.h. um CHF 3’333.35 auf CHF 6’666.65 reduziert wird. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an Y___ werden die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 6’666.65 vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von Y___ nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.