Gemäss Art. 20 lit. a Anwaltstarif (bGS 145.53) beträgt das Honorar für das Rechtsmittelverfahren im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 %. Das Obergericht erachtet angesichts des einfachen Seite 13 Schriftenwechsels sowie des Fallumfangs eine Entschädigung von 35 % als angemessen, was ausgehend vom mittleren Honorar von CHF 21‘640.00 (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.4) einen Betrag von CHF 7‘574.00 ergibt. Unter Verweis auf die Begründung in der vorinstanzlichen Erwägung 4.4 ist auf diesem Betrag keine Mehrwertsteuer geschuldet.