4.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 4.2 hat der unterliegende Berufungskläger der obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Der seinerzeitige Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat vor Obergericht am 6. Mai 2019 eine 15-seitige Berufungsanwort eingereicht (act. B 8) und am 12. Juni 2019 das Mandat niedergelegt (act. B 11). Der Schriftenwechsel war damit abgeschlossen. Eine Kostennote hat RA Dr. iur. P___ nicht eingereicht (vgl. act. B 12, B 15). Gemäss Art.