Gebührenordnung, bGS 233.3), welche zufolge Rechtsmittelverzichts um einen Drittel auf CHF auf CHF 6‘666.65 zu reduzieren ist. Da Y___ im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, werden die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 6‘666.65 vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt seine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.