4.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten, also auch die Gerichtskosten, zu übernehmen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3), welche zufolge Rechtsmittelverzichts um einen Drittel auf CHF auf CHF 6‘666.65 zu reduzieren ist.