Korrekterweise müsste es dann im Dispositiv heissen, dass Art. 83 Abs. 2 SchKG und Art. 88 ZPO nicht angewendet werden können. Wird das Rechtsbegehren gutgeheissen und stellt das Gericht auf eine andere rechtliche Grundlage ab, als es die klagende Partei vorschlug, liegt in diesem Abweichen kein Unterliegen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die gesamten Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt. Somit kann es bei der im erstinstanzlichen Urteil in der in Ziffer 4 der Erwägung getroffenen Regelung der Prozesskosten bleiben (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).