Seite 12 ZPO). Nach PAUL OBERHAMMER ist den Parteien sogar das Recht abzusprechen, den Streitgegenstand auf einzelne Rechtsgründe zu beschränken (a.a.O., N. 4 zu Art. 57 ZPO). Wenn eine rechtliche Grundlage aus prozessualen Gründen nicht in Frage kommt, eine andere aber schon, kann die Klage nach der zweiten Grundlage materiell beurteilt werden. Auf die Klage wird also eingetreten. Korrekterweise müsste es dann im Dispositiv heissen, dass Art. 83 Abs. 2 SchKG und Art. 88 ZPO nicht angewendet werden können.