Eine „Klage“ besteht aus den Rechtsbegehren und dem von der klagenden Seite vorgebrachten Tatsachenstoff. Die ihm unterbreiteten Fakten muss das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Rahmen der Rechtsbegehren in jeder Hinsicht rechtlich würdigen (PAUL OBERHAMMER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 57