Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat keine Ausführungen zu allfälligen Auswirkungen des Entscheides der Vorsitzenden vom 29. Juni 2016 auf die Kostenverteilung gemacht. Wie bereits in vorstehender Erwägung 2.2 erwähnt, ist es fraglich, ob es korrekt war, dass die Verfahrensleiterin auf die Aberkennungs- und die negative Feststellungsklage nicht eingetreten ist. Eine „Klage“ besteht aus den Rechtsbegehren und dem von der klagenden Seite vorgebrachten Tatsachenstoff.