4. Prozesskosten 4.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen Der Berufungskläger lässt geltend machen, die Berufungsbeklagte sei vor Vorinstanz bezüglich Aberkennungs- und Feststellungsklage unterlegen. Auch im Falle eines Unterliegens des Berufungsklägers im Berufungsverfahren seien die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens zumindest hälftig auf die Verfahrensparteien aufzuteilen.