3.6 Fazit Wie vorstehend aufgezeigt, wird ein Interessenkonflikt und dessen Erkennbarkeit für den Berufungskläger bejaht, weshalb es an der Vertretungsmacht von W___ zum Abschluss der Abzahlungsvereinbarung für die X___ AG fehlte. Daraus folgt, dass die Vereinbarung vom 21. Januar 2015 für die X___ AG nicht wirksam ist (BGE 126 III 361 E. 3a) und der Berufungskläger ihr gegenüber keine Forderung hat. Die Betreibung Nr. 21582033 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 31. Juli 2015 ist somit aufzuheben. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2018 bestätigt.