Das Obergericht teilt die Auffassung der Vorinstanz in Erwägung 2.3.4 vollumfänglich, dass der Berufungskläger den Interessenkonflikt hätte erkennen können und müssen und nicht gutgläubig gewesen ist. Insbesondere, weil der Berufungskläger bzw. dessen Rechtsvertreter aus dem Handelsregister hätten ersehen können, dass keine Vermögenswerte der X___ Ltd. auf die X___ AG übergegangen sind und zudem die einzige