3.5 Interessenkonflikt (Eigengeschäft) für Y___ erkennbar? Der Berufungskläger lässt vorbringen, er sei gutgläubig gewesen, weil er nicht habe erkennen können, dass der einzige Verwaltungsrat vermeintlich gegen die Interessen der Berufungsbeklagten agiert habe. W___ sei als wirtschaftlich Berechtigter respektive Vertreter der X___ Ltd. und der X___ AG aufgetreten. Die Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, dass es für Y___ erkennbar gewesen sei, dass W___ gegen die Interessen der X___ AG gehandelt habe. Y___ habe nicht gutgläubig gehandelt.