Das Obergericht gelangt daher zum Schluss, dass nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts erstellt ist, dass D___ der Abzahlungsvereinbarung zugestimmt hat, zumal die Vereinbarung offensichtlich seinen Interessen und denjenigen der X___ AG zuwiderlief. Eine Zustimmung der X___ AG zur Abzahlungsvereinbarung ist demnach zu verneinen.