ZPO handelt. Selbst wenn man dieses Novum zulassen würde, müsste die Aussage von W___ auf dessen Glaubwürdigkeit beurteilt werden, denn die X___ AG hat deren Richtigkeit bestritten. Hier ist zu berücksichtigen, dass W___ ein grosses Interesse daran hat, dass die X___ AG für sein Eigengeschäft haftet. Zudem ist er nicht als Zeuge, sondern „nur“ als Partei befragt worden, allerdings nach Art. 192 ZPO und damit unter Strafandrohung gemäss Art. 306 StGB. Das Obergericht gelangt daher zum Schluss, dass nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts erstellt ist, dass D___