Auch die Parteien sind in ihren Stellungnahmen zu den Einvernahmen von W___ und J___ (act. B 3/76) mit keinem Wort auf eine Zustimmung zur Vereinbarung eingegangen. Folglich ist die Behauptung von Y___ in der Berufungsschrift, es habe eine Zustimmung ad hoc gegeben, als Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren, wie dies die X___ AG geltend macht (act. B 8, S. 11). Dieses Novum hätte schon vor Kantonsgericht im Rahmen der Stellungnahmen vorgebracht werden können, weshalb es sich vor Obergericht um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO handelt.