Anzufügen ist, dass die richterliche Fragepflicht auf die Behauptungsphase beschränkt ist und im Beweisverfahren nicht zur Anwendung kommt (MARKUS/HUBER-LEHMANN, Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung - Substantiierung und richterliche Fragepflicht, ZBJV 154/2018 S. 294). D.h. der Richter hat sich nicht auf die materielle Wahrheit zu fokussieren und etwa durch Fragen an Zeugen möglichst viel in Erfahrung zu bringen. Massgebend ist das durch die Behauptungen der Parteien erstellte Korsett. Auch die Parteien sind in ihren Stellungnahmen zu den Einvernahmen von W___ und J___ (act.