nur im Zusammenhang mit der Frage „Alleinaktionär oder beherrschender Aktionär“ befragt, was sich aus dem Beweisbeschluss vom 1. Juni 2018 ergibt (act. B 3/58). Die Aussage von W___ zur Zustimmung von D___ zur Vereinbarung vom 21. Januar 2015 gehörte somit nicht zum Beweisthema und ist deshalb nicht verwertbar, weil das Thema Zustimmung in keiner Behauptung der Parteien enthalten ist. Im Anwendungsbereich der ZPO wird von „überschiessenden Be-