Bei dieser Sachlage wäre der Minderheitenschutz kein Thema und es wäre kein formeller Beschluss der Generalversammlung erforderlich. Es wäre von der von Y___ in der Berufungsschrift angesprochenen „Zustimmung ad hoc“ (act. B1, S. 20) auszugehen. Das Protokoll der Generalversammlung vom 21. März 2016 enthält zur Abzahlungsvereinbarung nichts. Nun hat aber das Kantonsgericht W___ nur im Zusammenhang mit der Frage „Alleinaktionär oder beherrschender Aktionär“ befragt, was sich aus dem Beweisbeschluss vom 1. Juni 2018 ergibt (act.