Die restlichen 65 % der Akten waren entweder durch D___ oder W___ vertreten, weil gemäss Protokoll der Generalversammlung vom 21. März 2016 100 % der Aktien vertreten waren (act. B 3/42/7), obwohl nur die vorgenannten Personen anwesend waren. Weil W___ ja zweifellos mit der Vereinbarung vom 21. Januar 2015 einverstanden war, ergäbe sich - ohne dass geklärt werden müsste, ob D___ oder W___ J___ vertreten haben - dass 100 % der Aktien mit der Vereinbarung einverstanden gewesen wären. Bei dieser Sachlage wäre der Minderheitenschutz kein Thema und es wäre kein formeller Beschluss der Generalversammlung erforderlich.