Die Vorinstanz hat in Erwägung 2.2.3 massgeblich darauf abgestellt, dass ein formeller Beschluss der Generalversammlung vorliegen müsse. Sie hat sich dafür auf BGE 126 III 361 E. 5 gestützt. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid aber einen anfechtbaren Beschluss nur im Zusammenhang mit einem Mehrheitsaktionär als handelndem Organ verlangt, um der Minderheit einen Schutz zu gewähren. Würde man auf die Aussagen von W___ als Zeugen abstellen, hätte D___ mit 35 % der Aktien von der Vereinbarung vom 21. Januar 2015 gewusst und wäre damit einverstanden gewesen (act. B 3/77, S. 5). Die restlichen 65 % der Akten waren entweder durch D___ oder W__