B 3/28A, S. 12 ff.). Nach Ansicht des Obergerichts geht der vorgenannte Antrag vor, weil er auf den konkretisierten Sachverhalt Bezug nimmt; von einer Einvernahme von D___ ist daher abzusehen. Eine Einvernahme von D___ kann aber auch deshalb unterbleiben, weil der Berufungskläger nicht behauptet, dieser sei zwar Aktionär, halte die Aktien aber nur treuhänderisch. Ohne eine solche Behauptung könnte D___ keine entsprechende Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben darf, dass D___ das Protokoll der 1. ordentlichen Generalversammlung vom 21. März 2016 als Protokollführer unterzeichnet hat (act. B 3/42/7).