Es kann auf die in der vorinstanzlichen Erwägung 2.2.4 aufgeführte Rechtsprechung des Bundesberichts zu Eigengeschäften eines Alleinaktionärs verwiesen werden. Wie in Erwägung 3.1 festgehalten, hat die Berufungsbeklagte den Interessenkonflikt und dessen Erkennbarkeit für den Berufungskläger nachzuweisen. Den Nachweis eines Interessenkonfliktes hat die Berufungsbeklagte erbracht. Gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung kann ein solcher aber aufgehoben werden, wenn ein Alleinaktionariat besteht. Dafür trägt der Berufungskläger die Beweislast (rechtsbegründende Tatsache).