Dem Berufungskläger wurde im erstinstanzlichen Verfahren der Hauptbeweis für die Tatsachenbehauptung auferlegt, dass W___ Alleinaktionär oder beherrschender Aktionär der X___ AG ist (act. B 3/39). Gemäss Auszug aus dem Aktienbuch der X___ AG gehören seit dem 3. November 2014 65 % der Aktien J___ und 35 % D___ (act. B 3/42/4). Es kann auf die in der vorinstanzlichen Erwägung 2.2.4 aufgeführte Rechtsprechung des Bundesberichts zu Eigengeschäften eines Alleinaktionärs verwiesen werden.