Es ging also nur um den Aktienanspruch von Y___ gegenüber W___ und die X___ AG hätte dieses Geschäft absichern sollen. Das Obergericht kommt gestützt auf diese Überlegungen wie die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei der Abzahlungsvereinbarung vom 21. Januar 2015 um ein unzulässiges Eigengeschäft handelt, so dass auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 2.3.1 verwiesen werden kann.