Schuldner und Adressat der Aktienherausgabepflicht war. Der Berufungskläger geht bei der Begründung seiner Forderung über CHF 380‘000.00 davon aus, dass Rechte oder Aktiven von der X___ Ltd. auf die X___ AG übertragen worden seien. Ein solcher Übertrag ist aber nicht nachgewiesen. Dass das Geschäft vom 21. Januar 2015 nicht die X___ AG betraf, geht im Übrigen deutlich aus dem E-Mail von RA lic. iur. O___ an W___ vom 21. Januar 2015 (act. B 3/10A/25) hervor, worin dieser ausführt: „Herr Ryser ist bereit, beim Abschluss einer solchen Abzahlungsvereinbarung auf die versprochenen 20 % der Aktien der X___ AG zu verzichten.