Die Vereinbarung vom 21. Januar 2015 (act. B 3/10A/31) nimmt in Ziffer 1 ausdrücklich Bezug auf die Vereinbarung vom 11. Februar 2013. In jenem Zeitpunkt war die X___ AG noch gar nicht gegründet bzw. existierte noch nicht. Die Gegenleistung für die Schuldanerkennung besteht im Verzicht von Y___ auf die 20 % Aktien der X___ AG, die ihm in der Vereinbarung vom 11. Februar 2013 zugesprochen worden waren. Diese Gegenleistung entlastet die X___ AG nicht, weil nicht sie, sondern W___ Schuldner und Adressat der Aktienherausgabepflicht war.